So bleibt mir nichts anderes übrig als wieder nen 120er drauf zu machen. Sonst fährste ohne Betriebserlaubnis.
Eigentlich (noch) nicht. Ich habe den vollständigen Text der im Verkehrsblatt 15/2019 veröffentlichten Verordnung.
Aus Copyright-Gründen kann ich den Inhalt nur in eigenen Worten wieder geben, interessant ist der letzte Satz:
Das Datum der Verfahrensanweisung: 06.08.2019
4 Fälle werden unterschieden:
1 Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
1a) gleiche Reifengröße, anderer Hersteller
Im COC-Papier und der ZB Teil 1 ist ein Reifen vom Hersteller A eingetragen.
Es wird ein Reifen vom Hersteller B montiert.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn der Reifen eine Typgenehmigung hat, die gleiche Bauart aufweist, die Tragfähigkeit und der Geschwindigkeitsindex gleichwertig oder höher sind.
1b) abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen (habe zumindest ich bisher noch bei keinem Mopped gesehen)
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn der Reifen eine Typgenehmigung hat, die gleiche Bauart aufweist, die Tragfähigkeit und der Geschwindigkeitsindex gleichwertig oder höher sind UND wenn die Breite und der Abrollumfang innerhalb der größten und kleinsten Werte der Reifen, die in der ZB Teil 1 bzw. dem COC-Papier
1c) abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Es wird ein typgenehmigter Reifen verwendet, der schmaler als der schmalste oder breiter als der breiteste Reifen ist, der laut COC bzw. ZB Teil 1 zulässig ist oder dessen Abrollumfang kleiner als der kleinste bzw. größer als der größte der laut COC bzw. ZB Teil 1 zulässigen Reifen ist.
Hier erlischt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Absatz 2 Nr. 2 StVZO sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt.
D.h., das muss von einer Prüforganisation abgenommen und dann in die Papiere eingetragen werden.
Das ist alles verständlich und nachvollziehbar, gilt aber nicht für ältere Moppeds, weil die keine EG-Typgenehmigung sondern eine nationale Zulassung haben. Und jetzt kommt der Hammer:
Hier gibt es nur einen Fall und keine Unterscheidung wie oben!!!
Das finde ich so unglaublich, dass ich das ganze wörtlich abgetippt habe.
Fall 2 Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z.B. Genehmigung nach § 20 oder § 21 StvZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil 1 genannt ist.
Die Betriebserlaubnis erlischt gemäß § 19 Absatz 2 Nr. 2 StVZO sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt.
Anmerkung meinerseits: wo wird hier die Größe berücksichtigt?
Folgt man diesen Ausführungen buchstabengenau müsste man doch eigentlich jeden Reifen, der nicht in den Papieren steht eintragen lassen auch die mit der passenden Größe!
Dass das wahrscheinlich nicht so gemeint ist kann man aus den „Schlussfolgerungen“ vermuten.
Dort steht, dass im Fall 1c und 2 die Betriebserlaubnis erlischt, wenn eine abweichende Rad/Reifenkombination verwendet wird. Es ist dann ein entsprechender Nachweis nach § 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 StVZO oder eine Begutachtung gem. §19 in Verbindung mit § 21 erforderlich. Hierbei muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z.B. bezüglich des Reifenfreiraums und der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden.
Das scheint also wieder auf die Größe abzuzielen. Aber so ganz glasklar formuliert ist das Ganze für einen promovierten Erbsenzähler nicht…..
Die beschriebene Vorgehensweise ist anzuwenden
1) bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden und
2) ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen